Abteilungsordnung

 

für die Abteilung "TAUCHEN und STAND UP PADDLING" (SUP)
im TSV 1861 MAINBURG
(Stand April 2019)

 

 

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name

§ 2 Verbandszugehörigkeit

§ 3 Abteilungszweck

B. MITGLIEDSCHAFT IN DER ABTEILUNG

§ 4 Rechte der Abteilungsmitglieder

§ 5 Pflichten der Abteilungsmitglieder

§ 6 Gebühren

C. ORGANE DER ABTEILUNG

§ 7 Abteilungsorgane

§ 8 Abteilungsleitung

§ 9 Abteilungsversammlung

§ 10 Inhalt der Tagesordnung

§ 11 Beschlussfähigkeit der Abteilungsversammlung

§ 12 Außerordentliche Abteilungsversammlung


     
D. SCHLUßBESTIMMUNG

§ 13 Haftpflicht

§ 14 Sportunfälle

§ 15 Datenschutz und moderne Medien und Öffentlichkeitsarbeit

§ 16 Inkrafttreten der Abteilungsordnung

 

 

A. ALLGEMEINES 

§ 1 Name

Die Abteilung trägt stets den Namen >> TSV 1861 Mainburg e.V. – Abteilung Tauchen <<

 

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Die Abteilung „Tauchen“ des Sportverein TSV 1861 Mainburg e.V. ist stets verbandsneutral. Sie erkennt im Grundsatz die Standards, Ordnungen und Bestimmungen des jeweiligen Verbandes an, deren Ausbildung gemäß der DIN EN im Verein aktuell angeboten und ausgebildet wird bzw. ausgebildet wurde. Bei vereinseigenen Veranstaltungen, ohne Bindung an Normen und Vorgaben, wird diese sinn- und zweckgemäß angewendet und ist somit für alle ihre Abteilungsmitglieder und / oder deren Gäste bindend. Als weiteres kommt das „Stand Up Paddling“ künftig als „SUP“ bezeichnet, zur Abteilung „Tauchen“ hinzu. Sie ist keine Unterabteilung der Abteilung, sondern ist vereinskonform weiterhin 1 Abteilung. 

§ 3 Abteilungszweck

Der Zweck der Abteilung ist die Ausbildung, die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports und der tauchsportlichen Jugendarbeit, sowie der Natur- und Umweltschutz im und am Wasser.

Im gleichen Sinn und Umfang versteht sich das „SUP“.

Der Abteilungszweck für die jeweilige Sportarten wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports
  • Förderung des Gleichgewichtes und der Balance beim „SUP“ in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssportes
  • Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern
  • Aus- und Fortbildung von SUP-lern, SUP-Trainern
  • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener SUP- und / oder Tauchsportaktivitäten,
  • Aufklärung und Erziehung zum Thema Natur- und Umweltschutz im / am Gewässer. 

 

 

B. MITGLIEDSCHAFT IN DER ABTEILUNG 

§ 4 Rechte der Abteilungsmitglieder

 

1. Sämtliche Abteilungsmitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen der Abteilung

nach Maßgabe der Abteilungsordnung und der von den Abteilungsorganen gefassten

Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen

der Abteilung teilzunehmen. Alle Abteilungsmitglieder sind zu gegenseitiger

Rücksichtnahme und Kameradschaft und Sorgfalt verpflichtet.

2. Die volljährigen Abteilungsmitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus

der Abteilungsordnung, insbesondere aus der Zweckbestimmung der Abteilung ergeben.

Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Abteilungsversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

3. Bei der Wahl der*des Jugendabteilungsleiter*in und in der Jugendabteilungsversammlung steht das Wahl- und Stimmrecht allen Mitgliedern der Abteilung vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es dazu nicht.
Das Amt der*des Jugendabteilungsleiter*in wird bis auf weiteres nicht besetzt.


§ 5 Pflichten der Abteilungsmitglieder

Sämtliche Abteilungsmitglieder haben die sich aus der Abteilungsordnung und insbesondere

die sich aus der Zweckbestimmung der Abteilung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

1. Sie sind gehalten, die Abteilung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, sowie die sportlichen

Bestrebungen und Interessen der Abteilung nach Kräften zu unterstützen.

2. Die Abteilungsmitglieder sind zur Befolgung der, von den Abteilungsorganen, gefassten

Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung

von sportartspezifischen Abteilungseinrichtungen, auf SUP-Touren, Tauchfahrten und in Schwimmbädern als auch auf Vereinsveranstaltungen.

3. Die Abteilungsmitglieder sind verpflichtet, bei der Nutzung von abteilungseigenen

Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon, unaufgefordert die Tauchtauglichkeit gemäß der GTÜM, oder vergleichbares nachzuweisen und eine Haftungsverzichtserklärung abzugeben. Eine Teilnahme an der Tauchausbildung und dem -training ist ausschließlich mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung zulässig.

Das Mischen von sportartspezifischen Ausrüstungs- und Sicherheitseinrichtungen, bzw. deren Sportgeräten ist ausnahmslos unzulässig.

Beim Nutzen von SUP ist insbesondere auf den sicheren und gesundheitsschonenden Umgang bereits vor dem Gewässer zu achten.

4. Sie haben sich Natur- und Umweltbewusst zu verhalten und deren sportlichen Aktivität entsprechend schonend und bewusst auszuüben.

5. Für eine gültige Tauchtauglichkeit, der besondere Versicherungsschutz (Unfall, Krankheit, Haftpflicht) für den Tauchsport, ausreichend Erfahrung, die geeignete Ausrüstung für die Teilnahme an der gewählten Veranstaltung und das landesübliche Brevet / Tauchzeugnis ist jedes volljährige Abteilungsmitglied eigenverantwortlich. Bei Minderjährigen sind es die gesetzlichen Vertreter. Dem vor Ort Verantwortlichen (z.B.: der*dem Tauchlehrer*in) muss jederzeit ein entsprechender Nachweis, auf deren Verlangen vor Ort in geeigneter Form vorgelegt werden.

§ 6 Gebühren

Die Abteilungsleitung ist berechtigt, eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs, -veranstaltung oder –training festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung oder Gebührenordnung regeln. Sie steht nicht in Konkurrenz zu lokalen oder regionalen gewerblichen Anbietern.

Die Gebühr ist von der Abteilungsleitung vorab in geeigneter Form bekannt zu geben. 

Die*der Teilnehmer*in entrichtet diese oder die zu erwartende Summe, stets im Voraus, auf diese gewählte und entsprechend personifizierte und terminierte Veranstaltung. Eine Rückerstattung, auch nur teilweise, oder das umterminieren oder übertragen auf eine weitere Person ist bei Verhinderung, Erkrankung, usw. grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Die Abteilungsleitung ist berechtigt, eine Gebühr für die Teilnahme an einem SUP-Kurs, -veranstaltung oder –training festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung oder Gebührenordnung regeln. Sie steht nicht in Konkurrenz zu lokalen oder regionalen gewerblichen Anbietern.

Die Gebühr ist von der Abteilungsleitung vorab in geeigneter Form bekannt zu geben. 

Die*der Teilnehmer*in entrichtet diese oder die zu erwartende Summe, stets im Voraus, auf diese gewählte und entsprechend personifizierte und terminierte Veranstaltung. Eine Rückerstattung, auch nur teilweise, oder das umterminieren oder übertragen auf eine weitere Person ist bei Verhinderung, Erkrankung, usw. grundsätzlich ausgeschlossen.

 

 

 

C. ORGANE DER ABTEILUNG 

§ 7 Abteilungsorgane

Die Abteilungsorgane sind

  • die Abteilungsleitung 
  • die Abteilungsversammlung

§ 8 Abteilungsleitung

1. Die Abteilungsleitung besteht aus der*dem Abteilungsleiter*in und der*dem Stellvertreter*in, mindestens einer*einem Beirätin*rat und einer*einem Kassenwart*in.

2. Die Abteilungsleitung führt die Abteilung. Ihr obliegt neben der Vertretung der Abteilung,

die Wahrnehmung aller Abteilungsgeschäfte nach Maßgabe der Abteilungsordnung

und der Beschlüsse der Abteilungsversammlung. Sie hat das Recht, an allen

Sitzungen der Abteilung jederzeit teilzunehmen. Sie führt die Geschäfte der laufenden

Verwaltung der Abteilung.

3. Der*die Abteilungsleiter*in und der*die Stellvertreter*in sind gemäß des ursprünglichen Abteilungszweckes stets aus dem Bereich des Tauchsportes. Der*die Berätin*rat ist zwingend aus jeder Sportart mindestens eine aktive Person.

4. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

5. Scheidet während der laufenden Amtszeit ein Mitglied aus der Abteilungsleitung aus, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl stattfinden.

6. (a) Die Abteilungsleitung ist der*dem geprüften und der*dem aktiv lizenzierten Tauchlehrer*in und deren Assistenz in der Umsetzung der Ausbildungsstandards und Ausbildungsrichtlinien nicht Weisungsbefugt. Sie kann vorab einen gemeinsamen Rahmen feststecken, sofern dieser den jeweiligen aktuellen Ausbildungsstandards entspricht.

6. (b) Stellt die*der Tauchlehrer*in, Kraft ihrer / seiner Ausbildung, einen Mangel (z.B.: Körper, Geist, Kompetenz) bei einer*einem Teilnehmer*in oder deren Ausrüstung fest, so kann und muss diese / dieser, zum eigenen Schutz, von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung und kann im Nachgang der Abteilungsleitung in geeigneter Form angezeigt. Ein Vermerk im persönlichen Logbuch kann ebenso in Erwägung gezogen werden, wie die Entziehung des Brevets, bei verbindlicher Rückgabe an den Ausstellungsverband. Eine Rückerstattung von Kosten und Gebühren erfolgt hierbei nicht.

6. (c) Die Abteilungsleitung ist der*dem geprüften und der*dem aktiv SUP-Trainer*in und deren Assistenz in der Umsetzung der Ausbildungsstandards und Ausbildungsrichtlinien nicht Weisungsbefugt. Sie kann vorab einen gemeinsamen Rahmen feststecken, sofern dieser den jeweiligen aktuellen Ausbildungsstandards entspricht.

 

§ 9 Abteilungsversammlung

1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie besteht aus

den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern (w / m / d) der Abteilung.

2. Eine ordentliche Abteilungsversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen

werden. Sie sollte im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Sie beinhaltet stets alle Sportarten der Abteilung „Tauchen“.

3. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt schriftlich durch die Abteilungsleiterin / den Abteilungsleiter oder einer dafür delegierten Person. Die Zustellung mittels Mail bzw. Facebook Post in der Gruppe „TSV Mainburg Tauchsport“ genügt hierfür. Die Einladung muss die detaillierte Tagesordnung enthalten.

4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Abteilungsversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. 

5. Die*der Abteilungsleiter*in oder - bei dessen Verhinderung – deren Stellvertreter*in leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

6. Bei jeder Abteilungsversammlung ist ein Protokoll / öffentliche Notiz im Nachgang zu führen. Die*der Protokollführer*in wird von der*dem Abteilungsleiter*in bestellt.

 

 

 

§ 10 Inhalt der Tagesordnung

 

1. Mit der Einberufung der ordentlichen Abteilungsversammlung ist die Tagesordnung

mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Protokoll der letzten Versammlung (sofern erforderlich)
  • Bericht des Abteilungsleiters
  • Entlastung des Abteilungsleiters
  • Wahlen (sofern erforderlich)
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Abteilungsmitglieder*innen
  • Sonstiges

2. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der

Abteilungsversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht

wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Abteilungsversammlung mit einer

Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Abteilungsmitglieder beschließt,

dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die laufende Tagesordnung aufgenommen

wird. Der Antrag auf Änderung der Abteilungsordnung kann nicht als Dringlichkeitsantrag

behandelt werden.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Abteilungsversammlung

 

1. Die ordnungsgemäß einberufende Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, ohne

Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Abteilungsmitglieder, sofern die*der Abteilungsleiter*in bzw. die*der Stellvertreter*in und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied zu Gegen sind.

2. Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung sind die volljährigen Abteilungsmitglieder der Abteilung „Tauchen“.

3. Beschlüsse der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Abteilungsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme der*des Abteilungsleiter*in bzw. der*des Versammlungsleiter*in.

4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder mündlich beantragen.

5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll schriftlich aufzunehmen, welches von der*dem Abteilungsleiter*in bzw. der*dem Leiter*in der Versammlung und der*dem Protokollführer*in eigenhändig zu unterschreiben ist.

§ 12 Außerordentliche Abteilungsversammlung

1. Die Abteilungsleiterin / der Abteilungsleiter kann von sich aus, jederzeit eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Abteilungsmitglieder, muss die*der Abteilungsleiter*in unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen.

3. Für die außerordentliche Abteilungsversammlung gelten die Regelungen über die

ordentliche Abteilungsversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist verkürzt sich hierbei auf mindestens 1 Woche.

 

 

D. SCHLUßBESTIMMUNG 

§ 13 Haftpflicht

 

Für die aus dem Abteilungsbetrieb, insbesondere aus dem Trainings-, Spaß-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste

- auch in den Räumen des Vereins - haftet der Verein, seine Vertreter und die vorab benannten Hilfspersonen (z.B. SUP-Trainer*in oder Tauchlehrer*in) den Mitgliedern gegenüber – soweit hierfür nicht ein speziell gesetzlich geforderter Versicherungsschutz besteht – nicht, auch nicht die einzelne Person (z.B. SUP-Trainer*in oder Tauchlehrer*in oder deren vorab benannte Assistenz) zivilrechtlich im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit.

§ 14 Sportunfälle

 

1. Bei Sport- und insbesondere Bade-/Tauchunfällen im Rahmen der Vereinsaktivität sind die Abteilungsmitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden der Abteilungsleiterin / dem Abteilungsleiter und dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle ggf. binnen einer Woche der Versicherung, sofern diese abgeschlossen ist, gemeldet werden müssen.

2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens

der Versicherung. In diesem Fall sind die Ansprüche gegen den Verein und deren vorab benannten Hilfspersonen (z.B. SUP-Trainer*in oder Tauchlehrer*in) ausgeschlossen.

 


§ 15 Datenschutz und moderne Medien und Öffentlichkeitsarbeit

 

Der Umgang und die Umsetzung mit dem Datenschutz, den modernen Medien und der Öffentlichkeitsarbeit wird gesondert geregelt. Eine Ergänzung bzw. die Ausführungen hierzu werden in der aktuellen Abteilungsordnung vom April 2019 vorab bereits verabschiedeten Abteilungsordnung unter „§ 15 Datenschutz und moderne Medien und Öffentlichkeitsarbeit“, eingefügt, ohne eine erneute Abteilungsversammlung hierfür einzuberufen. Sie ist somit rechtskräftig verabschiedet worden.

 

 § 16 Inkrafttreten der Abteilungsordnung

 

Diese Abteilungsordnung ist von der Abteilungsversammlung am 04.02.2010 in ihrer Urform beschlossen worden. Die überarbeitete und aktualisierte Fassung wurde wie am 11.04.2019, bei der Mitgliederversammlung beschlossen, mit Wirkung vom 01.10.2019 durch die erweiterte Abteilungsleitung so verabschiedet. 

 

 

Anmerkung:

Die Angaben sind nach bestem Wissen erarbeitet. Gesetze und Rechtsprechung unterliegen jedoch

einem dauerhaften Wandel. Aus diesem Grunde sind Fehler nicht vollständig auszuschließen. Eine Garantie für die Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.

Bearbeitet von Wolfgang Ortner, Abteilungsleiter, 2010
Überarbeitet von Rainer Brosig, Erster Beirat, 2019  

 

 

 

TSV 1861 Mainburg e.V.

Am Gabis 1
84048 Mainburg

Telefon (08751) 5403
Telefax (08751) 8765118
info@tsv-mainburg.com

 

 

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