Am Gabis 1, 84048 Mainburg

Satzung

TSV 1861 Mainburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1861 Mainburg e. V.“ (TSV Mainburg).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 84048 Mainburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR 10042 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV vermittelt.
(5) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zur gesundheitserhaltenden, sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung der Arbeitswelt. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Kultur und der Brauchtumspflege der Heimat. Diesem Zweck wird z.B. durch die Organisation und Durchführung des Schäfflertanzes Ausdruck verliehen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, b) Bau, Anschaffung und Instandhaltung von Sportanlagen, Vereinsheimen, sowie von Turn- und Sportgeräten, c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten Aerobic, AktivPlus, Badminton, Basketball, Floorball, Handball, Judo, Kindersportschule, Leichtathletik, Nordic Walking, Radsport, Reitsport, Schach, Schwimmen, Tanzen, Tauchen, Tennis, Tischtennis, Triathlon, Turnen, Volleyball und weitere Sportarten. Sowie durch die Organisation und Durchführung des Schäfflertanzes.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter größtmöglicher Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
 (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vereinsausschuss (Turnrat) kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt nach vorheriger Anmeldung durch den ersten Vorsitzenden, bzw. dessen Vertreter. Mit Beschlussfassung sowie Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages beginnt die Mitgliedschaft. Damit erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an, die im Geschäftszimmer aufliegt und auf der Website des Vereins abgerufen werden kann. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe des Grundes abzulehnen. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(6) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(7) Die Aufnahmegebühr und der Vereinsbeitrag werden von der Hauptversammlung festgelegt. Stundungen oder Erlass von Beiträgen sind beim Vorstand zu beantragen.
(8) Zu Ehrenmitgliedern kann die Vorstandschaft Personen, die sich um den Verein oder der Förderung des Turn- und Sportwesens im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ernennen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie durch Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist das betreffende Mitglied ein Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung zu S. 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich.
Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsinternen, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Turnrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Turnrat bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Turnrat in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 200 Euro.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen um Gebäude.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Noch ausstehende Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag anteilig berechnet. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über eine Stundung oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Turnrat.
(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein zeitnah Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Turnrat
- die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden (optional)
- 4. Vorsitzenden (optional)
- Finanzverwalter (Schatzmeister)
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden oder durch den 3. Vorsitzenden oder durch den 4. Vorsitzenden jeweils allein, durch den Schatzmeister (Finanzverwalter) jeweils mit dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden oder 4. Vorsitzenden zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand legt der Hauptversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Die Abteilungsleiter sind gehalten, ihm die hierzu notwendigen Unterlagen zu liefern.
(4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Turnrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(5) Wiederwahl ist möglich.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Turnrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann die Vollmacht des Vorstandes durch eine Vereinsordnung beschränkt werden.
(8) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in einer Vereinsordnung geregelt werden.
(10) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur aktive Vereinsmitglieder werden.
(11) Die Vorstandschaft hat die Mitgliederversammlungen des Vereins einzuberufen, die laufenden Geschäfte zu regeln, etwaige Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten, den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr festzustellen, die in diesen Versammlungen gefassten Beschlüsse durchzuführen und die Einhaltung der Satzung durch alle Mitglieder zu wahren und zu überwachen.

§ 10 Turnrat
(1) Der Turnrat setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleitern bzw. deren Vertretern
- den Ehrenmitgliedern
- den Ehrenvorsitzenden
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Turnrat ist das leitende Organ für die inneren Angelegenheiten des Vereins. Der Turnrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Turnrat berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
(4) Der Turnrat beschließt, welche Sportarten im Verein betrieben werden und genehmigt die Gründung der entsprechenden Abteilung.
(5) Dem Turnrat steht die Genehmigung von Ausschüssen des Vereins zu.
(6) Der Turnrat entscheidet durch einfache Mehrheit (außer § 6 Abs.4). Bei der Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
(7) Der gesamte Turnrat ist der Hauptversammlung verantwortlich.
(8) Über sämtliche Sitzungen des Turnrates sind die Niederschriften zu führen, die von dem Vorstand und dem Schriftführer oder dem Stellvertreter zu unterschreiben sind.
(9) Scheidet ein Turnratsmitglied vorzeitig aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem Vorstand auszuhändigen.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt (in der Regel im zweiten Quartal). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Turnrat einberufen werden.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail, die Veröffentlichung der Bekanntmachung in der Hallertauer Zeitung oder der Vereinszeitung (TSV-Nachrichten). Die Bekanntgabe des Zeitpunktes und der Tagesordnung muss mindestens acht Tage vor der Abhaltung der Hauptversammlung geschehen, Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Abhaltung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimmen gezählt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Genehmigung des Kassenberichtes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
e) Beschlussfassung über das Beitragswesen
f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
g) Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden
h) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
 (7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen können in der Finanzordnung geregelt werden.

§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Turnrates rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Turnrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von ein bis fünf Jahren in eigener Zuständigkeit
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organe oder Amtsträger, deren Vergütung die im Einkommenssteuergesetz geregelte Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden und er haftet ferner nicht für die zu den Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) [und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern [von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] digital gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer,
E-Mailadresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in anderen Fachsportvereinen, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt.

§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zur verwenden, an die Stadt Mainburg. Sollte sich am Ort wieder ein gemeinnützig tätiger Turn- und Sportverein bilden, ist dieses Vermögen diesem neuen Verein zu übertragen.

§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 2. Mai 2018 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Am Gabis 1
84048 Mainburg

08751-5403
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